Zugriff auf unsere Nutzerdaten

Dienstag, 01.03.2016

Mirko Matytschak

Im Fall des Falles muss ein Internet-Provider die Daten anonymer Nutzer im Netz herausrücken. Die möglichen Anwendungsfälle sind stark begrenzt: Wenn die Behörden ermitteln und wenn die Mafia es fordert...

... pardon, ich wollte sagen: Die Medienindustrie.

Laut einem BGH-Urteil von 2014* wird bestätigt, dass die Herausgabe verlangt werden kann, wenn: 

  • Behörden ermitteln oder
  • Urheberrechte durchgesetzt werden sollen

Es ist sicher nicht so, dass es nicht andere Interessenten an einer zwangsweise Herausgabe der Nutzerdaten gäbe. Dass Ermittlungsbehörden auf richterliche Anordnung die Daten bekommen, ist einigermaßen einleuchtend. Aber dass explizit die Interessen der Rechteinhaber in diesem Grundsatzurteil auftauchen, ist doch ein starkes Stück.

Das nenne ich mal erfolgreiche Lobby-Arbeit.

 

* Das Urteil zitiert aus § 14 Abs. 2 TMG und sagt: Nach dieser Bestimmung, die nach § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Nutzungs- und Abrechnungsdaten entsprechend anwendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist...

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